FÖRDERVEREIN

FÖRDERVEREIN

Ansprechpartner

1. VORSTAND

Eugen Hahn

2. VORSTÄNDIN

Renate Rackerseder-Nossow

Satzung des Fördervereins der Sportjugend des TSV Gangkofen 1893 e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Sportjugend des TSV Gangkofen 1893 e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Gangkofen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweckbestimmung

Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports im Besonderen des Jugendsports im TSV Gangkofen 1893 e.V.

Die ideelle und finanzielle Unterstützung der Sport Jugend des TSV Gangkofen 1893 e.V. ́

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden .Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“ und zwar durch die ideelle und materielle Unterstützung der Jugendarbeit im TSV Gangkofen 1893 e.V.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Förderverein steht allen Interessenten, insbesondere den Mitgliedern des TSV Gangkofen 1893 e.V., aber auch allen sonstigen Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die zur ideellen und materiellen Unterstützung der Sport Jugend des TSV Gangkofen 1893 e.V. beitragen wollen, zum Beitritt offen.

 

§4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Der Beitritt erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung und wird rechtwidrig mit der ersten Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt auf ausdrücklichen Wunsch durch Austritt und durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ein Ausschluss kann nur durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung und Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag kann individuell durch Selbsteinschätzung festgelegt werden, der Mindestbeitrag beträgt 10 €.

 

§6 Organe des Vereins

a)  Der Vorstand

b)  Die Mitgliederversammlung

Der 1.und 2. Vorsitzende wird geheim gewählt, Schatzmeister, Schriftführer und die Beisitzer per Handzeichen gewählt.

 

§7 Vorstand

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Schatzmeister 4. Schriftführer 5. Beisitzer

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Verein wird gerichtliche und außergerichtlich durch den 1.und 2.Vorstand je allein vertreten.

 

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten
b) Änderung der Mitgliedsbeiträge

c) Änderung der Satzung
d) Auflösung des Vereins
e) Erweiterung des Vorstandes um Beisitzer f) Wahlvon2Kassenprüfern
g) (im Wahljahr)Wahl des Vorstandes
h) Entlastung des Vorstandes

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 2Wochen vorher durch Bekanntmachung in der lokalen Presse

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es ist über die Versammlung und deren Beschlüsse Protokoll zu führen.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes per Akklamation oder in geheimer Wahl erfolgen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Markt Gangkofen zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.